Gesetzliche Voraussetzung

  1. Jugendliche unter 18 Jahren müssen ggf. eine ärztliche Bescheinigung über eine Erstuntersuchung vorlegen.

  2. ein erweitertes Führungszeugnis

  3. ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung

  4. ein Vertrag über die praktische Ausbildung bzw. ein Arbeitsvertrag mit einer geeigneten, z.B. sozial- oder heilpädagogischen, Einrichtung gefordert werden.

  5. einen Nachweis über den Masernschutz.

  6. Je nach Einrichtung werden ggf. weitere Schutzimpfungen, z.B. gegen Hepatitis A und B, bzw. entsprechende Immunitätsnachweise verlangt.

Schulisch Voraussetzung

  • die Fachhochschulreif im Sozial und Gesundheitswesen oder die allgemeine Hochschulreife.
  • Oder eine einschlägige Berufsausbildung( z.B in der Kinderpflege, Sozialassistenz)
  • Oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Bereich.
  • Nach dem Erwerb der schulischen oder beruflichen Ausbildung haben Sie mindestens 1600 Stunde Praxis in einem Sozialpädagogischen Arbeitsfeld.

Abschluss einer ähnlichen, nicht anerkannten Ausbildungstätigkeit. Dazu wird eventuell ein Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung vorausgesetzt

 

  • einschlägige Berufsausbildung über einen Zeitraum von mehreren Jahren, die vorausgesetzte Dauer richtet sich hierbei nach der Art der Tätigkeit
  • bei zutreffender Vorbildung: Ein bis zweijähriges Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung

     

 

Persönliche Voraussetzung

  • Spaß an der Arbeit mit Kindern haben.
  • verantwortungsbewusst
  • Lernbereitschaft
  • Flexibilität
  • Einfühlungsvermögen
  • Geduld
  • Belastbarkeit